Impressum

Anschrift

Stiefmüller Hohenauer & Partner GmbH

Beratende Ingenieure

6250 Kundl

Telefon: +43 (0) 5338 8544-0
E-Mail: office@shp.at

GF: Ing. Robert Stiefmüller
GF: Ing. Andreas Hohenauer

Firmenbuch LG-Innsbruck
Firmenbuch-Nr. 272752g
ATU 623 59 968

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

(a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge
(auch Zusatzaufträge) zwischen dem Auftaggeber und der Firma „Stiefmüller Hohenauer & Partner GmbH,
Beratende Ingenieure“ in 6250 Kundl, Mühlbachweg 8, kurz SHP genannt.

(b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers
gelten nur, wenn sie von SHP ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

(c) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (sofern vorhanden) des Auftraggebers werden für das
gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung nur anerkannt, sofern dies schriftlich
vereinbart wurde und nicht denen von SHP widersprechen.

2. Angebote, Nebenabreden

(a) Die Angebote von SHP sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich
aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Angeboterstellung und
Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorare in den vom Fachverband Technische Büros –
Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbildern berechtigt SHP zu einer
entsprechenden Änderung des Honorars. Pauschalhonorare bzw. ermäßigte Gesamthonorare verstehen
sich 12 Monate ab Angebotsdatum als Fixpreis, sofern Leistungsumfang und -art gleich geblieben sind.
Danach gleitet der noch offene Betrag des Honorars im selben Verhältnis, wie der von der „Statistik Austria“
veröffentlichte Baukostenindex für Wohn- und Siedlungsbauten.

(b) Enthält eine Auftragsbestätigung von SHP Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als
vom Auftaggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

(c) Im Angebot enthaltene Angaben zu Herstellungskosten (Anlagenkosten), dienen nur zur
Angebotslegung und sind nicht für eine weiterführende andere Verwendung zulässig.

(d) SHP haftet nur für die Erstellung der Massenberechnungen zur Erstellung des Leistungsverzeichnisses,
aber keinesfalls für die von Bietern (ausführende Firmen) an den Ausschreiber angebotenen Preise.

(e) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

(f) Neben den abgeschlossenen Verträgen bestehen keine sonstigen Abreden.

3. Auftragserteilung

(a) Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus Vertrag, Auftragserteilung, diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und subsidiär den Honorarrichtlinien der Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband Technische Büros – Ingenieurbüros in der jeweiligen Fassung.

(b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch SHP, um
Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

(c) SHP verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

(d) SHP kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen, im Namen und
für Rechnung des Auftraggebers, Aufträge erteilen. SHP ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser
Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftaggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser
Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

(e) SHP kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und
diesen im Namen und für Rechnung von SHP Aufträge erteilen.

4. Gewährleistung und Schadenersatz

(a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrüge erhoben werden, die ausschließlich durch
eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung, zu erfolgen hat.

(b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw.
Nachtrag des Fehlenden sind von SHP innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen die Hälfte der für
die Durchführung des Auftrages vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf
Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.

(c) SHP hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§ 1299 ABGB) zu
erbringen.

(d) Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

(e) SHP ist nicht verantwortlich für Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz gespeicherter Daten. Gegenüber
Unternehmen ist die Haftung für Sachschäden gemäß Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen.

(f) Für die allgemein rechtlichen Vorbemerkungen im Leistungsverzeichnis übernimmt SHP keine Haftung.
Der Auftraggeber hat diese Vorbemerkungen auf eigene Kosten durch einen Sachkundigen (z. B. Notar,
Rechtsanwalt) seines Vertrauens zu prüfen und ggf. korrigieren zu lassen.

(g) Ein über eine etwaige Pönale hinausgehender Schadenersatzanspruch wird ausgeschlossen.

(h) Werden im Zuge der Projektbearbeitung Datenträger von SHP an den Auftraggeber bzw. dessen
Bevollmächtigten (Architekten, Statiker und sonstige Firmen) weitergegeben, so übernimmt SHP keine wie
auch immer geartete Haftung für daraus entstehende Schäden.

(i) Ansprüche des Auftraggebers wegen nicht vertragsmäßiger Erfüllung und auf Schadenersatz verjähren
ab Legung der Schlussrechnung nach drei Jahren, sofern das Gesetz nicht eine kürzere Verjährungszeit
vorsieht.

(j) Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind jedenfalls als Höchstbetrag mit dem Honorar
des Auftragnehmers begrenzt, Schadenersatzansprüche für mittelbare Schäden und Vermögensschäden
sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen ausgeschlossen.

5. Rücktritt vom Vertrag, Vertragsbeendigung

(a) Bei Verzug von SHP mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer
zweimaligen angemessenen Nachfrist möglich – die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

(b) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die
Durchführung des Auftrags durch SHP unmöglich macht oder erheblich behindert, ist SHP zum
Vertragsrücktritt berechtigt.

(c) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält sich SHP den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar,
ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. § 1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem
Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von SHP erbrachten Leistungen zu honorieren.

(d) SHP ist berechtigt, im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen den Vertrag, diesen mit sofortiger
Wirkung aufzulösen und dadurch entstehende Schäden gesondert zu verrechnen.

(e) Das Vertragsverhältnis endet mit der Übergabe der Schlussrechnung an den Auftraggeber. Weitere
Leistungen – etwa zur Feststellung und Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen und zur
Überwachung von Gewährleistungsarbeiten – sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

6. Honorar, Nebenkosten

(a) Dem Honoraranspruch von SHP liegen die vom Fachverband Technische Büros – Ingenieurbüros
herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbilder zugrunde. Vertragsgegenstand ist jene Fassung
der Honorarrichtlinien und Leistungsbilder, welche zum Angebotsdatum gültig sind. Die im Vertrag oder in
der Auftragserteilung getroffenen besonderen Honorar- und Leistungsvereinbarungen gehen diesen
Honorarrichtlinien und Leistungsbildern vor.

(b) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in Euro erstellt.

(c) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten, diese ist gesondert vom
Auftraggeber zu bezahlen.

(d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

(e) Für sämtliche Lieferungen und Leistungen wird bis zur vollständigen Bezahlung ein Eigentumsvorbehalt
vereinbart.

(f) Wenn nicht anders vereinbart, so werden monatliche Teilzahlungen des Honorars gemäß den
erbrachten Teilleistungen nach Leistungsfortschritt vereinbart.

(g) Unterbleibt die Ausführung des Werks zur Gänze oder teilweise oder wird die Feststellung der
Herstellungskosten und damit die Ermittlung der Honorarbasis durch andere Umstände unmöglich, so erfolgt
die Ermittlung des Honorars nach der geschätzten bzw. berechneten Honorarbasis.

(h) Honorarbasis für die Leistungen der Projektplanung bildet das arithmetische Mittel der drei billigsten
Angebote. Honorarbasis für die Leistungen der Objektüberwachung bilden die endgültigen
Herstellungskosten. Gewährte Nachlässe nach Angebotsabgabe, Gegenforderungen des Auftraggebers und
Skonti, werden zur Ermittlung der Honorarbasis nicht berücksichtigt.

(i) Der Kunde verzichtet, soweit er nicht durch das Konsumentenschutzgesetz geschützt wird, auf das
Recht, allfällige Gegenforderungen aufzurechnen. SHP ist berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst zur
Berichtigung der ältesten unberichtigten aushaftenden Forderungen zu verwenden. Bei Zahlungsverzug ist
SHP berechtigt, mindestens Verzugszinsen zu berechnen, die 2% über dem SHP-Bankkreditsatz liegen.
Ferner ist SHP berechtigt, Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten bzw. nur gegen Barzahlung
auszufolgen, wenn fällige Forderungen gegen den Kunden aushaften oder wenn sonstige Umstände
eintreten, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen. In all diesen Fällen ist SHP
überdies berechtigt, auch noch nicht fällige Forderungen (einschließlich Wechselforderungen) zur Zahlung
fällig zu stellen. Der säumige Kunde verpflichtet sich, alle Mahn-, Bearbeitungs-, Evidenzhaltungs- und
Inkassogebühren, welche infolge Zahlungsverzuges entstehen, zu bezahlen.

(j) Die Forderungen von SHP sind sofort, netto Kassa, zur Zahlung fällig.

(k) Gewährte Honorarnachlässe gelten nur dann, wenn die an den Auftraggeber gestellten Rechnungen
auch innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen vollständig beglichen werden.

(l) Definition Pauschalhonorar – darunter ist ein fixer Geldbetrag für ein ermäßigt ermitteltes Honorar zu
verstehen, welches auf Grund der Berechnungsgrundlagen im Angebot und Auftrag, für den jeweils
angebotenen Leistungsumfang innerhalb der Planungs- und Überwachungsgrenzen ermittelt wurde.

(m) Änderungen in der Berechnungsgrundlage eines vereinbarten Pauschalhonorars (Honorarbasis,
(Anlagenkosten), Leistungsumfang, Zusatzleistungen, Änderungsleistungen, Planungs- und
Bauzeitverlängerung, Nebenkosten usw.) führen zu einer entsprechenden Erhöhung des Pauschalhonorars.
Änderungen werden jeweils nach den Einheitssätzen des Angebots/Auftrags bzw. subsidiär nach den HRI,
abzgl. der sich aus dem Pauschalbetrag zu ermittelten Rabatttierung errechnet und fakturiert.

(n) Als Prüffrist für unsere Honorarnoten werden 7 Tage ab Rechnungsdatum vereinbart.

7. Erfüllungsort, Erfüllungsart, Geheimhaltung

(a) Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Firmensitz von SHP.

(b) SHP ist zur Geheimhaltung von Projektinformationen verpflichtet, wenn der Auftraggeber ausdrücklich
und nachweislich, darauf hingewiesen hat.

(c) SHP ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der
Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist
SHP berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu
veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

(d) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Übergabe der Projektunterlagen auf Datenträger, sondern
ausschließlich auf Übergabe einer Parie in Papierform.

8. Schutz der Pläne, Urheberrecht

(a) Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen udgl. von SHP sind urheberrechtlich geschützt.
Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von SHP zulässig;
ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.

(b) SHP ist berechtigt, der Auftaggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über
das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) von SHP unentgeltlich anzugeben.

9. Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes gelten dessen zwingende
Bestimmungen

(a) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im
rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit, wären gerichtlich festgestellt oder von SHP
anerkannt.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand

(a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und SHP kommt ausschließlich österreichisches Recht zur
Anwendung.

(b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am
Firmensitz von SHP vereinbart.

(c) Als Sachverständige im Streitfalle werden jene der Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe Technische
Büros – Ingenieurbüros vereinbart.